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Erstattung durch Krankenkassen

 
 

Was können die Gesetzlichen Krankenkassen erstatten?

 

In Deutschland können als Anhaltspunkte folgende Leistungen gelten:

 

Unmittelbar in der Klinik nach der Operation (bei Brustamputation oder bei Brusterhaltender Therapie - BET):

1 Erstversorgungsprothese (Stoffprothese mit Wattefüllung)

Zuschuss zu 1 Erstversorgungs-BH bzw. bei BET 1 Kompressions-BH

 

Erstausstattung nach Verlassen der Klinik und nach Verheilen der Operationsnarbe

1 Silikon-Vollprothese (nach Amputation) oder ein Silikon-Ausgleichsteil nach BET

Zuschuss zu 2 Spezial-Büstenhaltern als Prothesenhalterung bzw. zum Einlegen des Ausgleichteils

Zuschuss zu 1 Spezial-Badeanzug mit Taschen

 

Regelmäßig

Jährlicher Zuschuss zu 2 prothesengerechten Spezialbüstenhalter

Alle zwei Jahre 1 neue Brustprothese Silikon-Vollprothese (nach Amputation) oder 1 Silikon-

Ausgleichsteil nach BET

Alle 2-3 Jahre Zuschuss zu 1 Spezial-Badeanzug

 

Bitte beachten Sie:

Es handelt sich hierbei um gesetzliche Ansprüche (Sozialgesetzbuch V).

Sie benötigen für die oben genannten Leistungen ein Rezept von Ihrem behandelnden Arzt.

Die Kostenerstattung ist bei jeder Krankenkasse anders und von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich.

Bitte informieren Sie sich hierzu genau bei Ihrer Krankenkasse!

Für die Aktualität und Richtigkeit der Angaben übernimmt Giffing keine Gewähr!

 
     
 


 
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