Was können die Gesetzlichen Krankenkassen erstatten?
In Deutschland können als Anhaltspunkte folgende Leistungen gelten:
Unmittelbar in der Klinik nach der Operation (bei Brustamputation oder bei Brusterhaltender Therapie - BET):
1 Erstversorgungsprothese (Stoffprothese mit Wattefüllung)
Zuschuss zu 1 Erstversorgungs-BH bzw. bei BET 1 Kompressions-BH
Erstausstattung nach Verlassen der Klinik und nach Verheilen der Operationsnarbe
1 Silikon-Vollprothese (nach Amputation) oder ein Silikon-Ausgleichsteil nach BET
Zuschuss zu 2 Spezial-Büstenhaltern als Prothesenhalterung bzw. zum Einlegen des Ausgleichteils
Zuschuss zu 1 Spezial-Badeanzug mit Taschen
Regelmäßig
Jährlicher Zuschuss zu 2 prothesengerechten Spezialbüstenhalter
Alle zwei Jahre 1 neue Brustprothese Silikon-Vollprothese (nach Amputation) oder 1 Silikon-
Ausgleichsteil nach BET
Alle 2-3 Jahre Zuschuss zu 1 Spezial-Badeanzug
Bitte beachten Sie:
Es handelt sich hierbei um gesetzliche Ansprüche (Sozialgesetzbuch V).
Sie benötigen für die oben genannten Leistungen ein Rezept von Ihrem behandelnden Arzt.
Die Kostenerstattung ist bei jeder Krankenkasse anders und von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich.
Bitte informieren Sie sich hierzu genau bei Ihrer Krankenkasse!
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